Kennzeichnungspflicht für Spielzeug


Um den Internethandel an den stationären Handel anzugleichen ist die geforderte Kennzeichnungspflicht für Spielwaren, Spielzeug gesetzlich vorgeschrieben zum Hinweis für den Endverbraucher.

Sie finden in unserem Shop in jeder der betreffenden Produktbeschreibungen die geforderten Warnhinweise.

  • für Spielzeug, das nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet ist: z.B. „Achtung! Nicht für Kinder unter 3 Jahren geeignet

  • für Rutschbahnen, Schaukeln und ähnliche (an Gerüsten montierte) Spielgeräte: „Achtung! Nur für den Hausgebrauch“;

  • für funktionelles Spielzeug, also Spielwaren, die wie ihre „großen“ Vorbilder funktionieren (Bohrmaschinen in Kindergröße etc.): „Achtung! Benutzung unter unmittelbarer Aufsicht von Erwachsenen“

  • für Schlittschuhe, Rollschuhe, Inline Skates, Skateboards, Roller und Spielzeugfahrräder (= nicht StVZO-konforme Fahrräder): „Achtung! Mit Schutzausrüstung zu benutzen. Nicht im Straßenverkehr zu verwenden“;

  • für Wasserspielzeug: „Achtung! Nur im flachen Wasser unter Aufsicht von Erwachsenen verwenden“;

  • für Spielzeug in Lebensmitteln: „Beaufsichtigung durch Erwachsene empfohlen“.

    (Quelle - http://www.it-recht-kanzlei.de)
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